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BSG, 20.03.1980 - 11 RA 38/79 |
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- BSG, 04.10.1979 - 1 RA 55/78
Auszug aus BSG, 20.03.1980 - 11 RA 38/79
Hierbei hat das LSG allerdings verkannt, daß dieses Mehrstufenschema nur für Arbeiterberufe gilt (Urteil des 4. Senats des BSG vom 4. Oktober 4979 - 1 RA 55/78 -) und daß Angestellte wegen der unterschiedlichen Art ihrer Tätigkeit nicht in dieses Schema eingeordnet werden können, selbst wenn sie im Einzelfalle wie die oberste Gruppe der Arbeiterberufe Vorgesetztenfunktionen haben.
- BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83
Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor …
Die Rechtsprechung des BSG (BSGE 49, 54, 56 - 1. Senat - und im Anschluß daran Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1980, 11 RA 38/79) hatte demgegenüber entschieden, daß dieses Mehrstufenschema nicht bei Angestelltenberufen gilt; in seinem schon erwähnten Urteil vom 20. Januar 1983 (…SozR 2200 § 1246 Nr. 105) hatte der Senat einschränkend allerdings die mittelbare Orientierung an diesem Schema, wenn auch nicht als notwendig, aber doch als hilfreich erachtet, weil es bei den Arbeiterberufen anders als in der Angestelltenversicherung schon feste Verweisungsregeln gebe.Das hatte er im Urteil vom 20. März 1980 - 11 RA 38/79 - näher damit erläutert, daß es erforderlich wäre, Gruppen zu finden, die in der Bewertung der ihnen zugehörenden Berufe einen wesentlich gleichen Wertabstand aufweisen; eine Gruppenbildung mit allgemeinen Aussagen über die Verweisbarkeit von Gruppe zu Gruppe sei bei den wenigen vom Senat zu entscheidenden Streitigkeiten bisher nicht möglich gewesen.
- BSG, 20.01.1983 - 11 RA 4/82
Selbstversicherung - Bisheriger Beruf - Bestimmung - Beiträge - Bezeichnungsgebot …
Ein solches Vorgehen ist nicht notwendig; es kann jedoch hilfreich sein, weil es bei den Arbeiterberufen feste Verweisungsregeln gibt, wie sie in der Angestelltenversicherung nicht entwickelt werden konnten (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 20. März 1980, 11 RA 38/79) und gerade für die hier betroffenen Selbständigen wegen der Vielgestaltigkeit ihrer Tätigkeit auch künftig nicht gebildet werden können.